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AGBs Verkauf- und Lieferbedingungen
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1. Allgemeines
- 1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen von der roth medical ag anwendbar,
insbesondere wenn der Besteller regelmässig bei der roth medical ag bestellt. Es wird dann unwiderlegbar angenommen, dass
der Besteller von den Bedingungen Kenntnis erhalten und sie akzeptiert hat. Anders lautende Bedingungen des Bestellers
haben keine Gültigkeit.
- 1.2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- 1.3. Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
- 1.4. Der Vertrag mit dem Besteller kommt durch schriftliche Annahme (Auftragsbestätigung) durch die roth medical ag zustande.
- 1.5. Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechend und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen
abgegeben werden sind erlaubt und bindend. Sie ersetzen wo möglich die physische Unterschrift.
- 1.6. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, so
werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe
kommende Vereinbarung ersetzen.
2. Umfang der Lieferung und Leistungen
- 2.1. Die Lieferungen und Leistungen der roth medical ag sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu
dieser abschliessend aufgeführt. Die roth medical ag ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen,
soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
- 2.2. Bezüglich Lieferung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der Bestellung vorbehalten. Ist eine gewisse Mindestmenge
erforderlich, so ist dies bei der Auftragserteilung speziell zu vermerken und der Zuschlag zu entrichten.
- 2.3. Die Standardlaufzeit für Rahmenverträge beträgt 12 Monate gerechnet ab dem Datum der Vertragsgültigkeit
3. Ausführungsmuster
- 3.1. Werden vor Auslieferung der Serie Muster verlangt, wird die Fabrikation der gesamten Bestellung, Serie ab Musterfreigabe
begonnen. Etwaige Zeichnungsänderungen fallen, sofern diese noch berücksichtigt werden können, zu Lasten des Bestellers.
4. Pläne, Technische Unterlagen und Werkzeuge
- 4.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind Prospekte und Kataloge nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind
nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
- 4.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat.
Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
- 4.3. Werkzeuge und Formen aller Art, mit Ausnahme der vom Besteller zur Verfügung gestellten, sind in jedem Fall Eigentum der
roth medical ag.
4.4. In Bezug auf vom Besteller der roth medical ag zu überlassende Werkzeuge und Formen sind spezielle Bedingungen zu
vereinbaren; Unterhalts- und Pflegekosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers; die Aufbewahrungskosten trägt die
roth medical ag, maximal jedoch zwei Jahre nach letzter Auslieferung.
5. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
- 5.1. Der Besteller hat die roth medical ag spätestens beim Erhalt der Offerte auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu
machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
- 5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des
Bestellers, auf welche dieser die roth medical ag gemäss Ziff. 5.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorschriften
werden insoweit eingehalten, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
6. Preise
- 6.1. Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizerfranken,
ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, und
andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren,
Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden
Nachweis der roth medical ag zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
- 6.2. Die roth medical ag behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der
vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung
entsprechend der Teuerung. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
• die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 9.1 und 9.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
• Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
• die Konstruktion, das Material und/oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren bzw. der Besteller auf Vorschriften oder Normen gemäss 5.1 zu spät hingewiesen hat.
- 6.3. Eine Annulationsgebühr wird wie folgt erhoben
• Nach Auftragsbestätigung generell CHF 250.-
• Eine Annulation ist nach unserer Rohmaterialbeschaffung nicht mehr möglich und es wird der gesamte
Auftragswert verrechnet
7. Zahlungsbedinungen
- 7.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen vom Besteller sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug
von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen gemäss der vereinbarten Fälligkeit zu leisten.
- 7.2. Die roth medical ag ist berechtigt, für Materiallieferungen oder Leistungen, die innerhalb 24 Stunden ab Bestellungseingang
ausgeliefert werden müssen oder aufgrund ihrer Dringlichkeit zu Produktionsumstellungen führen, einen Zuschlag von bis 25%
des Netto-Rechnungswertes, mindestens aber CHF 500.- zu berechnen.
- 7.3. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der
Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die roth medical ag nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden
oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder
Leistung nicht verunmöglichen.
- 7.4. Wenn die Anzahlung, falls sie vereinbart wurde, nicht vertragsgemäss geleistet wird, ist die roth medical ag berechtigt, am
Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
- 7.5. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen
Verzugszins in gleicher Höhe, wie er für ungesicherte Kontokorrentkredite durch Schweizer Banken gefordert wird, jedoch von
mindestens 8% zu entrichten. Die Zahlung von Verzugszinsen befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht, seinen
übrigen Vertragspflichten oder seiner Pflicht, Schadenersatz zu leisten.
- 7.6. Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter
oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.
8. Eigentumsvorbehalt
- 8.1. Die roth medical ag bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen und Leistungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag
vollständig erhalten hat. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung von Formerfordernissen auf erste Aufforderung
mitzuwirken.
9. Lieferfrist
- 9.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- oder
Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die
technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaftsmeldungen an den Besteller abgesandt worden sind bzw. die roth medical ag im Falle von Leistungen
Leistungsbereitschaft angezeigt hat.
- 9.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
durch den Besteller ohne Kostenfolge für die roth medical ag voraus.
- 9.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn die roth medical ag die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen,
oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen
verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die die roth medical ag trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann,
ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise
Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder
fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen
Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag oder früheren
Aufträgen im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
- 9.4. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff.
9.1 bis 9.3 sind analog anwendbar.
- 9.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller weder Rücktrittsrechte noch jedwelche andere
Ansprüche wie Minderung oder Schadenersatz zu. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit der roth medical ag, jedoch gilt die Einschränkung auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von
Hilfspersonen.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
- 10.1. Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Lieferverträgen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über,
bzw. bei Werk(liefer)verträgen spätestens mit Beginn der Nutzung von Lieferungen und Leistungen.
- 10.2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die roth medical ag nicht zu vertreten hat,
verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von
diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
11. Versand, Transport und Versicherung
- 11.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der roth medical ag spätestens bei der Bestellung
bekannt zu geben. Der Transport erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im
Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente
unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
- 11.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
12. Prüfung und abnahme der Lieferung und Leistungen
- 12.1. Die roth medical ag prüft die Lieferungen und Leistungen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Versand, bzw. nach
Leistungserbringung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller
zu bezahlen.
- 12.2. Der Besteller hat die (Teil)Lieferungen und (Teil)Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und roth medical ag
eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die (Teil)Lieferungen und
(Teil)Leistungen als genehmigt.
- 12.3. Die roth medical ag hat die ihr gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr
hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Behebung findet auf Begehren des Bestellers oder der roth medical ag eine
Abnahmeprüfung statt.
- 12.4. Die Lieferung oder Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil)Lieferungen oder (Teil)Leistungen der
roth medical ag nutzt bzw. nutzen kann.
- 12.5. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an (Teil)Lieferungen oder (Teil)Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche
ausser den in Ziff. 12 sowie Ziff. 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
13. Gewährleistungen, Haftung für Mängel
- 13.1. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus
Gründen verzögert, die die roth medical ag nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach
Meldung der Versandbereitschaft. Im Falle von Leistungen beginnt die Garantie nach Beendigung der Leistungserbringung und
dauert 12 Monate. Für ersetzte oder reparierte Teile endet die Gewährleistungsfrist beim Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte
unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht
umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der roth medical ag schriftlich Gelegenheit gibt, den
Mangel zu beheben.
- 13.2. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Die roth medical ag verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des
Bestellers alle Teile der Lieferungen der roth medical ag, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter
Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unbrauchbar werden, so rasch als möglich
nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der roth medical ag. Die roth medical ag trägt
die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Kosten des Ersatzes und der Nachbesserung ausserhalb des Werks
der roth medical ag werden vom Besteller getragen. Die roth medical ag verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer
Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Leistungen der roth medical ag, die nachgewiesenermassen infolge
mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich
nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
- 13.3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es sei
denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat die
roth medical ag Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller der roth medical ag die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller
Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
- 13.4. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung der roth medical ag ausgeschlossen sind Schäden an den von der roth medical ag
gelieferten Produkten, die nachgewiesenermassen nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder
mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z.B. Schäden infolge Abnützung (wie durch Brüche und allgemeine Abnützung
wie auch durch Überlastung, Witterungsverhältnisse, Luftverschmutzung, EMV), mangelhafter Wartung, Missachtung von
Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse,
Interferentie mit anderen Produkten, Systemen oder Dienstleistungen sowie infolge anderer Gründe, die die roth medical ag
nicht zu vertreten hat.
- 13.5. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die roth medical ag
die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
- 13.6. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller
keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten, insbesondere keine Ansprüche auf
Wandlung oder auf Schadenersatz.
- 13.7. Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher
Nebenpflichten haftet die roth medical ag nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
- 13.8. Die Gewährleistungsrechte und Einreden können Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung der roth medical ag nicht
übertragen werden.
- 13.9. Der Besteller wird die Regeln der roth medical ag betreffend Waren Retouren unter Gewährleistung oder für Reparatur
befolgen.
14. Software
- 14.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung werden sämtliche Programmteile (Software) in Form einer Lizenz abgegeben. Nach
vollständiger Bezahlung des Werkexemplars stehen dem Besteller an diesem Werkexemplar das Eigentum sowie eine
nichtexklusive, nicht übertragbare Lizenz zum bestimmungsgemässen Gebrauch für eigene Zwecke zu, ohne das Recht auf
Gewährung von Unterlizenzen. Der Besteller darf die Software weder weitergeben, dekompilieren noch „reverse engineeren"
(Nachentwickeln).
- 14.2. Inhalt und Umfang der Lizenz an Software von Drittlieferanten bestimmt sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen
Drittlieferanten.
- 14.3. Alle sonstigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht mit allen damit zusammenhängenden Nutzungsrechten und
Befugnissen, verbleiben uneingeschränkt bei der roth medical ag bzw. beim jeweiligen Drittlieferanten.
- 14.4. Die Gewährleistung für Software ist auf solche Mängel beschränkt, die unzumutbare Mängel im Funktionieren der mit der
Software gelieferten Waren verursachen. Die roth medical ag wird die zumutbaren Massnahmen ergreifen, um die Software
durch mangelfreie Software zu ersetzen.
- 14.5. Artikel 13 ist entsprechend anwendbar.
15. Inbetriebnahme
15.1. Falls die roth medical ag sich verpflichtet, die Inbetriebnahme, die Überwachung/Leitung der Inbetriebnahme oder die
Inbetriebnahme vorzunehmen, sind ausschliesslich die Allgemeinen Inbetriebnahmebedingungen der roth medical ag
anwendbar.
16. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Ihre folgen
- 16.1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn die
roth medical ag die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung
nicht mehr vorauszusehen ist, wenn eine dem Verschulden der roth medical ag zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung
bestimmt vorauszusehen ist oder wenn Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden der roth medical ag vertragswidrig
ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, die roth medical ag für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen unter
Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge
Verschuldens der roth medical ag unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig
ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den
darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
- 16.2. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses
weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 17, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der
Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
17. Ausschluss weitere Haftungen
- 17.1. Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz,
Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust
von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen
gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der roth medical ag, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige
Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
18. Teillieferung und Teilleistungen
- 18.1. Sollten Teillieferungen erbracht werden, werden auf diese die Bestimmungen betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils
gesondert angewendet. Gleiches gilt, wenn Leistungen erbracht werden, die vom Besteller schrittweise genützt werden, bzw.
werden können.
19. Rücknahme von Verpackungsmaterial und Entsorgung
- 19.1. Es besteht kein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme von Verpackungsmaterial oder auf Entsorgung durch die roth medical
ag gelieferten Produkten.
- 19.2. Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt.
20. Rückgriffsrecht von roth medical ag
- 20.1. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen Dritter
beschädigt oder entstehen andere Schäden und wird aus diesem Grunde die roth medical ag in Anspruch genommen, steht
dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Besteller wird roth medical ag schadlos halten.
21. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
- 21.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für den Besteller und die roth medical ag ist Solothurn/SO, Schweiz. Die roth medical ag ist
jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
- 21.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens vom 11. April
1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
22. Übersetzung
- 22.1. Falls Differenzen zwischen dem fremdsprachigen und deutschen Text bestehen würden, ist ausschliesslich der deutsche Text
massgebend.
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